Artikel 173 VO (EU) 2016/429

Pflichten der zuständigen Behörde hinsichtlich der Registrierung von Aquakulturbetrieben

Die zuständige Behörde registriert

a)
Aquakulturbetriebe im Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 185 Absatz 1, wenn der betreffende Unternehmer die nach Artikel 172 Absatz 1 erforderlichen Informationen vorgelegt hat;
b)
Gruppen von Aquakulturbetrieben im genannten Verzeichnis, sofern die in Artikel 172 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind.

Die zuständige Behörde weist jedem Betrieb oder jeder Gruppe von Betrieben nach dem vorliegenden Artikel eine individuelle Registrierungsnummer zu.

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