Artikel 175 VO (EU) 2016/429

Durchführungsbefugnisse betreffend Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung von Aquakulturbetrieben

(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Unternehmer zum Zweck der Registrierung des Aquakulturbetriebs gemäß Artikel 172 Absatz 1 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Arten von Aquakulturbetrieben festlegen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 174 ausgenommen werden können:

a)
Art(en), Kategorie(n) und Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) der Tiere aus Aquakultur in dem betreffenden Aquakulturbetrieb sowie Kapazität dieses Aquakulturbetriebs;
b)
Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in den und aus dem Aquakulturbetrieb.

(3) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

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