Artikel 78 VO (EU) 2016/429
Einstellung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten einer Seuche ausgeschlossen wird
Die zuständige Behörde hält die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1, Artikel 75 und Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe b so lange aufrecht, bis das Auftreten der betreffenden gelisteten Seuche gemäß Artikel 77 Absatz 1 und gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen wurden, ausgeschlossen wurde.
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