Artikel 77 VO (EU) 2016/429

Amtliche Bestätigung der Seuche durch die zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde stützt die amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder c auf folgende Informationen:

a)
die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen gemäß Artikel 73 Absatz 2;
b)
die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b, sofern relevant;
c)
sonstige verfügbare epidemiologische Daten.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Voraussetzungen, die zur amtlichen Bestätigung gemäß Absatz 1 erfüllt sein müssen.

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