Artikel 76 VO (EU) 2016/429
Pflichten von natürlichen und juristischen Personen und Maßnahmen der zuständigen Behörde bei Verdacht auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
(1) Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in einem Mitgliedstaat, der sich gemäß Artikel 31 Absatz 2 für ein Tilgungsprogramm, das sich auf die relevanten Teile seines Hoheitsgebiets oder auf Zonen oder Kompartimente desselben erstrecken soll, entschieden hat, ergreift der Mitgliedstaat Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unternehmer und die anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen bis zur Durchführung jeglicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 72 Absatz 1 ergreifen.
(2) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der sich für die Tilgung einer gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 entschieden hat, verfährt bei Verdacht auf die betreffende Seuche bei gehaltenen Tieren wie folgt:
- a)
- Sie führt unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Vorhandensein dieser gelisteten Seuche gemäß Artikel 73 Absätze 1 und 2 zu bestätigen oder auszuschließen;
- b)
- sie führt bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Buchstabe a und der Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 80 Absatz 1 die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absätze 1 und 2 durch.
(3) Die zuständige Behörde überprüft die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b und dehnt sie aus, wobei sie im Einklang mit Artikel 75 handelt.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten zudem für Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei” gemäß Artikel 36 erhalten haben, oder für Kompartimente, die diesen Status gemäß Artikel 37 Absatz 2 erhalten haben, damit dieser Status aufrechterhalten werden kann.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über
- a)
- Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1;
- b)
- die Untersuchung gemäß Artikel 2 Buchstabe a;
- c)
- die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b, die zu ergreifen sind, um die Ausbreitung der gelisteten Seuche zu verhindern.
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