Artikel 75 VO (EU) 2016/429
Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1 werden
- a)
- von der zuständigen Behörde entsprechend den Ergebnissen der Untersuchung gemäß Artikel 73 Absatz 1 und gegebenenfalls der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b überprüft;
- b)
- erforderlichenfalls auf weitere Orte gemäß Artikel 74 Absatz 4 Buchstabe b ausgedehnt.
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