Artikel 74 VO (EU) 2016/429
Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
(1) Bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 73 Absatz 1 und der Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 79 vorbehaltlich der nationalen Vorschriften für den Zugang zu privaten Räumlichkeiten die folgenden vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch:
- a)
- Sie führt Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche aus dem betreffenden Gebiet, Betrieb, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder von einem sonstigen Ort zu begrenzen;
- b)
- sie leitet erforderlichenfalls eine epidemiologische Untersuchung ein, wobei sie die Bestimmungen über eine solche Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 berücksichtigt.
(2) Neben den Maßnahmen gemäß Absatz 1 kann die zuständige Behörde in den in diesem Absatz genannten Fällen zusätzliche vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen treffen, sofern diese Maßnahmen den Bestimmungen dieser Verordnung genügen und mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.
(3) Die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind angemessen und stehen im Verhältnis zu dem Risiko, das die betreffende gelistete Seuche birgt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
- a)
- das Seuchenprofil;
- b)
- die betreffenden gehaltenen Tiere;
- c)
- der Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone, des Kompartiments oder Betriebs, wo der Verdacht auf diese gelistete Seuche besteht;
- d)
- die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 sowie gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 55 Absatz 2 erlassen wurden.
(4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Bestimmungen über gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b zur Ergänzung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, wobei sie die Aspekte gemäß Absatz 3 berücksichtigt hinsichtlich
- a)
- der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die zu ergreifen sind, um die Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu verhindern;
- b)
- der Durchführung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a in anderen Betrieben, deren epidemiologischen Einheiten, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen und Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an anderen Orten;
- c)
- der Einrichtung vorläufiger Sperrzonen, die aufgrund des Seuchenprofils geeignet sind.
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