Artikel 79 VO (EU) 2016/429
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
Bei einer amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 77 Absatz 1 eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren verfährt die zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment wie folgt, sofern dies für diesen Ausbruch relevant ist:
- a)
- Sie wendet die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des obligatorischen Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absatz 1 für diese gelistete Seuche an; oder
- b)
-
bei einem Mitgliedstaat, einer Zone, oder einem Kompartiment der/die den Status „seuchenfrei” gemäß Artikel 36 beziehungsweise gemäß Artikel 37 erhalten hat,
- i)
- ergreift sie eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69, die im Verhältnis zu dem Risiko, das von der betreffenden gelisteten Seuche ausgeht, stehen, und
- ii)
- leitet sie erforderlichenfalls das obligatorische Tilgungsprogramm für diese gelistete Seuche ein.
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