Artikel 79 VO (EU) 2016/429

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Bei einer amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 77 Absatz 1 eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren verfährt die zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment wie folgt, sofern dies für diesen Ausbruch relevant ist:

a)
Sie wendet die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des obligatorischen Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absatz 1 für diese gelistete Seuche an; oder
b)
bei einem Mitgliedstaat, einer Zone, oder einem Kompartiment der/die den Status „seuchenfrei” gemäß Artikel 36 beziehungsweise gemäß Artikel 37 erhalten hat,

i)
ergreift sie eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69, die im Verhältnis zu dem Risiko, das von der betreffenden gelisteten Seuche ausgeht, stehen, und
ii)
leitet sie erforderlichenfalls das obligatorische Tilgungsprogramm für diese gelistete Seuche ein.

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