Artikel 80 VO (EU) 2016/429

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

(1) Bei einer amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 77Absatz 1 eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei gehaltenen Tieren in einem Mitgliedstaat, der sich gemäß Artikel 31 Absatz 2 für ein optionales Tilgungsprogramm, das sich auf die relevanten Teile seines Hoheitsgebiets oder auf Zonen oder Kompartimente desselben erstrecken soll, entschieden hat, wendet die zuständige Behörde die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des optionalen Tilgungsprogramms an, sofern dies für diese gelistete Seuche und diesen Ausbruch relevant ist.

(2) Die zuständige Behörde kann neben den Maßnahmen gemäß Absatz 1 zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen, die eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69 umfassen, im Verhältnis zu dem Risiko, das von der gelisteten Seuche ausgeht, stehen und Folgendem Rechnung tragen:

a)
dem Seuchenprofil;
b)
den betreffenden gehaltenen Tieren;
c)
den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(3) Bei einer amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 77 Absatz 1 eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei gehaltenen Tieren in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das gemäß den Artikeln 36 bzw. 37 den Status „seuchenfrei” erhalten hat, ergreift die zuständige Behörde eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69, damit dieser Status aufrechterhalten werden kann.. Diese Maßnahmen stehen im Verhältnis zu dem Risiko, das von der betreffenden gelisteten Seuche ausgeht, und tragen Folgendem Rechnung:

a)
dem Seuchenprofil;
b)
den betreffenden gehaltenen Tieren;
c)
den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

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