Artikel 161 VO (EU) 2016/429

Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel und delegierte Rechtsakte

(1) Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesem Material eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 3 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist.

(2) In Fällen, in denen das Zuchtmaterial gehaltener Tiere eine Sperrzone verlassen darf, die

a)
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, den Artikeln 56, 64 und 65, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 79 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, Artikel 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4, und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden, oder
b)
den Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 257 und 258 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 259 erlassen wurden, unterliegt,

und das Zuchtmaterial von einer Art stammt, die diesen Seuchenbekämpfungs- oder Sofortmaßnahmen unterliegt, verbringen die Unternehmer solches Zuchtmaterial nur dann innerhalb eines Mitgliedstaats oder aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesem eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 149 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, es sei denn, dass nach den in dem vorliegenden Unterabsatz genannten Bestimmungen Ausnahmen von der Veterinärbescheinigungsanforderung gewährt wurden.

Eine zuständige Behörde kann beschließen, dass für Verbringungen von Zuchtmaterial innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist, wenn die betreffende Behörde der Auffassung ist, dass ein alternatives System besteht, das gewährleistet, dass Sendungen von solchem Zuchtmaterial rückverfolgbar sind und das Zuchtmaterial die Tiergesundheitsanforderungen an solche Verbringungen erfüllt.

(3) Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 dem Zuchtmaterial von seinem Herkunftsort bis zu seinem Bestimmungsort beigefügt ist.

(4) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Zuchtmaterial nach Absatz 1 aus, sofern die einschlägigen Anforderungen gemäß Teil IV Titel I Kapitel 5 erfüllt sind.

(5) Die Artikel 148, 149 und 150 und die Bestimmungen, die nach den Artikeln 146 und 147 sowie Artikel 149 Absatz 4 erlassen wurden, gelten für Veterinärbescheinigungen für Zuchtmaterial nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Artikel 151 Absatz 1 und die gemäß Artikel 151 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen gelten für Eigenerklärungen über Verbringungen von Zuchtmaterial.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 264 zu erlassen in Bezug auf Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels an Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie an Zuchtmaterial gehaltenen Geflügels, das kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen darstellt aufgrund

a)
der Art des betreffenden Zuchtmaterials oder der Tierart, von der dieses Material stammt;
b)
der im Zuchtmaterialbetrieb angewandten Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren;
c)
der vorgesehenen Verwendung des Zuchtmaterials;
d)
alternativer Risikominderungsmaßnahmen, die für die Art und Kategorie des Zuchtmaterials und des Zuchtmaterialbetriebs in Kraft sind;
e)
des Bestimmungsorts des Zuchtmaterials, wenn sein Bestimmungsort im selben Mitgliedstaat liegt wie sein Herkunftsort, das Zuchtmaterial jedoch durch einen anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird, um seinen Bestimmungsort zu erreichen.

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