Artikel 160 VO (EU) 2016/429

Übertragung von Befugnissen bezüglich Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten nach Artikel 159, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
Vorschriften für die Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial solcher gehaltenen Tiere in zugelassenen Betrieben nach Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe a;
b)
Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe c für gehaltene Tiere, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde, und für die Isolierung oder Quarantäne dieser Tiere;
c)
Durchzuführende Laboruntersuchungen und andere Tests bei gehaltenen Spendertieren und bei Zuchtmaterial;
d)
Tiergesundheitsanforderungen bei der Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung sowie bei sonstigen Verfahren gemäß Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe c;

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in Bezug auf Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten nach Artikel 159 delegierte Rechtsakte Artikel 264 zu erlassen, in denen Ausnahmen für Unternehmer von den in Artikel 159 genannten Bestimmungen unter Berücksichtigung der von solchem Zuchtmaterial ausgehenden Risiken und der geltenden Risikominderungsmaßnahmen festgelegt werden.

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