Artikel 52 VO (EU) 2016/429

Nationale Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

(1) Die Mitgliedstaaten, die nationale Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a eingerichtet haben, für die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien bestehen, stellen sicher, dass ihre nationalen Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien den Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische Containment gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a sowie gemäß den Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurden, genügen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf dem aktuellen Stand gehaltene Informationen über

a)
das Bestehen oder die Einrichtung nationaler Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gemäß Absatz 1;
b)
die Art und Menge der in diesen Banken eingelagerten Antigene, Impfstoffe, Originalsaatviren (Master Seed) und diagnostischen Reagenzien;
c)
jede Änderung des Betriebs dieser Banken.

Diese Informationen werden von der Kommission als Verschlusssache behandelt und nicht veröffentlicht.

(3) Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über Inhalt, Häufigkeit und Format für die Vorlage der Informationen gemäß Absatz 2 festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

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