Artikel 51 VO (EU) 2016/429
Vertraulichkeit der Informationen hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
Informationen über die Mengen und Unterarten der in den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gelagerten biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 werden von der Kommission als Verschlusssache behandelt und nicht veröffentlicht.
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