Artikel 50 VO (EU) 2016/429

Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

(1) Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien fest, in denen für die biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 Folgendes spezifiziert wird:

a)
welche dieser biologischen Produkte in die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien für die einzelnen gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen werden sollen;
b)
die Arten dieser biologischen Produkte, die in die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien aufgenommen werden sollen, und die jeweilige Menge für die einzelnen gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, für die die betreffende Bank besteht;
c)
die Anforderungen an Lieferung, Lagerung und Bestandsergänzung dieser biologischen Produkte;
d)
die Lieferung dieser biologischen Produkte von den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien an die Mitgliedstaaten sowie an Drittländer und Gebiete;
e)
verfahrenstechnische Anforderungen an die Aufnahme dieser biologischen Produkte in die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien und an die Beantragung des Zugangs dazu.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(2) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, die ein Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

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