Artikel 105 VO (EU) 2016/429

Pflicht der Unternehmer, die Auftriebe durchführen, zur Führung von Aufzeichnungen

(1) Unternehmer, die Auftriebe durchführen, die nach Artikel 93 registriert werden müssen, führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf:

a)
die Arten, Kategorien, Anzahl und Identifikation der gehaltenen Landtiere, für die sie verantwortlich sind;
b)
Verbringungen von gehaltenen Landtieren, für die sie verantwortlich sind, wobei gegebenenfalls Folgendes anzugeben ist:

i)
ihr Herkunfts- und Bestimmungsort;
ii)
das Datum dieser Verbringungen;

c)
die Dokumente, die gehaltene Landtiere, die unter ihrer Verantwortung verbracht werden, gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 115 Buchstabe b, Artikel 117 Buchstabe b, Artikel 143 Absätze 1 und 2, Artikel 164 Absatz 2 und gemäß Bestimmungen, die nach den Artikeln 118 und 120 sowie Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben b und c erlassen wurden, begleiten müssen;
d)
die Mortalität bei gehaltenen Landtieren, für die sie verantwortlich sind; und
e)
die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachung, Behandlungen, Testergebnisse und erforderlichenfalls sonstige relevante Informationen für die Arten und Kategorien gehaltener Landtiere, für die sie verantwortlich sind.

Die Aufzeichnungen werden in elektronischer Form geführt und aufbewahrt.

(2) Unternehmer, deren Tätigkeiten ein geringes Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen, können von dem betreffenden Mitgliedstaat von der Anforderung der Führung von Aufzeichnungen mit allen oder einigen der Angaben in Absatz 1 ausgenommen werden.

(3) Die Unternehmer

a)
stellen die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung;
b)
bewahren die Aufzeichnungen für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.

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