Artikel 221 VO (EU) 2016/429

Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich der Meldung von Verbringungen von Wassertieren durch die Unternehmer und durch die zuständige Behörde

(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 253 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:

a)
die Anforderung einer Vorabmeldung durch die Unternehmer von Verbringungen von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 219, wenn es sich um andere als die in Artikel 219 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des genannten Artikels aufgeführten Tierarten oder -kategorien handelt, bei denen die Rückverfolgbarkeit der Verbringungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in diesem Abschnitt festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind;
b)
die Informationen, die erforderlich sind, damit Verbringungen von Wassertieren gemäß Artikel 219 und Artikel 220 Absatz 1 gemeldet werden können;
c)
Ausnahmen von den Meldungsanforderungen gemäß Artikel 219 Absatz 1 Buchstabe c für Arten und Kategorien von Wassertieren oder für Verbringungsarten, die ein unerhebliches Risiko darstellen;
d)
das Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren bei Stromausfällen und anderen Störungen von TRACES;
e)
die Anforderungen hinsichtlich der Benennung von Regionen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 220 Absatz 3.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen erlassen über

a)
die Einzelheiten der Meldungen durch

i)
Unternehmer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Verbringungen von Wassertieren gemäß Artikel 219;
ii)
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats von Verbringungen von Wassertieren gemäß Artikel 220 Absatz 1;

b)
die Fristen für

i)
die Übermittlung der in Artikel 219 Absatz 2 genannten erforderlichen Informationen durch die Unternehmer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats;
ii)
die Meldung von Verbringungen durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 220 Absatz 1.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

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