Artikel 220 VO (EU) 2016/429

Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten

(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Wassertieren nach Artikel 219, es sei denn, dass gemäß Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c eine Ausnahme von der Meldepflicht gewährt wurde.

(2) Die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt vor der betreffenden Verbringung und, soweit möglich, mittels TRACES.

(3) Die Mitgliedstaaten benennen Regionen für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen nach Absatz 1.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem betreffenden Unternehmer die Genehmigung erteilen, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Wassertieren mittels TRACES teilweise oder vollständig zu melden.

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