Artikel 222 VO (EU) 2016/429
Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und delegierte Rechtsakte
(1) Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, sicherzustellen, dass durch solche Erzeugnisse keine Ausbreitung erfolgt von
- a)
- gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d, wobei der Gesundheitsstatus am Produktions-, Verarbeitungs- oder Bestimmungsort zu berücksichtigen ist;
- b)
- neu auftretende Seuchen.
(2) Die Unternehmer stellen sicher, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, nicht aus Betrieben oder Lebensmittelbetrieben stammen bzw. nicht von Tieren aus solchen Betrieben oder Lebensmittelbetrieben gewonnen wurden, für die
- a)
- Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 257 und 258 und gemäß Bestimmungen gelten, die nach Artikel 259 erlassen wurden, es sei denn, dass in Teil VII (Artikel 257 bis 262) Ausnahmen von diesen Bestimmungen vorgesehen sind;
- b)
- Verbringungsbeschränkungen für Wassertiere und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren gelten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 76 Absatz 3, Artikel 79, Artikel 81 und Artikel 82 Absätze 2 und 3 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 5 und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden, es sei denn, dass in diesen Bestimmungen Ausnahmen von diesen Verbringungsbeschränkungen vorgesehen sind.
(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf genaue Anforderungen in Ergänzung zu den Anforderungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels hinsichtlich Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, delegierte Rechtsakte hinsichtlich
- a)
- der Seuchen und von den Seuchen betreffenden Wassertierarten, für die die Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten;
- b)
- der Art der Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren;
- c)
- der bei den Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren durchgeführten Risikominderungsmaßnahmen am Herkunfts- und am Bestimmungsort;
- d)
- der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren;
- e)
- des Bestimmungsorts der Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren.
(4) Dieser Artikel gilt nicht für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus wild lebenden Wassertieren, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geerntet oder gefangen werden.
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