Artikel 271 VO (EU) 2016/429

Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinie 2008/71/EG

(1) Unbeschadet des Artikels 270 Absatz 2 und des Artikels 278 der vorliegenden Verordnung gelten die Artikel 1 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinie 2008/71/EG und die auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakte anstelle der entsprechenden Artikel der vorliegenden Verordnung bis drei Jahre nach Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung oder zu einem früheren Datum weiter, das in einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festzusetzen ist.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf das frühere Datum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Dieses Datum bezeichnet den Geltungsbeginn der entsprechenden Bestimmungen, die gemäß den delegierten Rechtsakten, die in Artikel 109 Absatz 2 sowie Artikel 119 genannt werden, und gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 120 der vorliegenden Verordnung zu erlassen sind.

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