Artikel 272 VO (EU) 2016/429

Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG

(1) Unbeschadet des Artikels 270 Absatz 2 dieser Verordnung gelten die Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG und die auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakte anstelle der entsprechenden Artikel der vorliegenden Verordnung bis drei Jahre nach Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung oder zu einem früheren Datum weiter, das in einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festzulegen ist.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf das frühere Datum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Dieses Datum bezeichnet den Geltungsbeginn der entsprechenden Bestimmungen, die gemäß den delegierten Rechtsakten, die in Artikel 47 Artikel 48 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 3 genannt werden, zu erlassen sind.

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