Artikel 273 VO (EU) 2016/429
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
In Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wird am Ende Folgendes angefügt:
Zu diesen Sondermaßnahmen gehören auch Maßnahmen, die sich auf die Bestimmungen der Entscheidung 95/410/EG des Rates in ihrer letzten Fassung vor ihrer Aufhebung und der Entscheidungen 2003/644/EG der Kommission(*) und 2004/235/EG(**) der Kommission in der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Richtlinie 90/539/EWG geltenden Fassung stützen.
Fußnote(n):
- (*)
2003/644/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 2003 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Zuchtgeflügel und zur Einstellung in Zucht- und Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagsküken, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind (ABl. L 228 vom 12.9.2003, S. 29).
- (**)
2004/235/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2004 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Legehennen, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 86).
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