Artikel 56 VO (EU) 2016/429

Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 werden

a)
von der zuständigen Behörde überprüft anhand der Ergebnisse

i)
der Untersuchung gemäß Artikel 54 Absatz 1;
ii)
der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1;

b)
erforderlichenfalls auf weitere Orte gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a ausgedehnt.

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