Artikel 151 VO (EU) 2016/429

Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen in andere Mitgliedstaaten

(1) Die Unternehmer am Herkunftsort geben eine schriftliche Eigenerklärung über Verbringungen gehaltener Landtiere von deren Herkunftsort in einem Mitgliedstaat zu deren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat ab und stellen sicher, dass diese Erklärung der Tiersendung beigefügt ist, sofern ihr keine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absätze 1 und 2 beiliegen muss.

(2) Die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 muss folgende Informationen zu den betreffenden gehaltenen Landtieren enthalten:

a)
ihren Herkunfts- und Bestimmungsort und gegebenenfalls die Auftriebs- und/oder Rastorte;
b)
die Transportmittel und das Transportunternehmen;
c)
eine Beschreibung der gehaltenen Landtiere sowie deren Art, Kategorie und Anzahl;
d)
die Identifizierung und Registrierung, soweit gemäß den Artikeln 112, 113, 114 und 115, gemäß Artikel 117 Buchstabe a und gemäß den nach den Artikeln 118 und 120 erlassenen Vorschriften erforderlich;
e)
die nötigen Angaben zum Nachweis darüber, dass die gehaltenen Landtiere die Tiergesundheitsanforderungen der Abschnitte 1 bis 6 (Artikel 124 bis 142) an Verbringungen erfüllen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a)
genaue Bestimmungen über den Inhalt der Eigenerklärung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für verschiedene Tierarten und -kategorien;
b)
Informationen, die zusätzlich zu den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in der Eigenerklärung enthalten sein müssen.

(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über Muster von Eigenerklärungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

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