Artikel 150 VO (EU) 2016/429
Elektronische Veterinärbescheinigungen
Elektronische Veterinärbescheinigungen, die mittels TRACES ausgestellt, bearbeitet und übermittelt werden, können an die Stelle der in Artikel 149 Absatz 1 genannten Veterinärbescheinigungen in Papierform treten, wenn
- a)
- diese elektronischen Veterinärbescheinigungen sämtliche Informationen enthalten, die in der Musterveterinärbescheinigung gemäß Artikel 145 und gemäß den nach Artikel 146 erlassenen Bestimmungen enthalten sein müssen;
- b)
- die Rückverfolgbarkeit der betreffenden gehaltenen Landtiere und die Verknüpfung zwischen diesen Tieren und der elektronischen Veterinärbescheinigung gewährleistet sind;
- c)
- die zuständigen Behörden der Herkunfts-, der Durchfuhr- und der Bestimmungsmitgliedstaaten zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung Zugang zu den elektronischen Dokumenten haben.
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