Artikel 164 VO (EU) 2016/429

Zuchtmaterial gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel

(1) Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial gehaltener Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden und Zuchtmaterial von Geflügel, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn dieses Material kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf gelistete Arten am Bestimmungsort darstellt, wobei der Gesundheitsstatus am Bestimmungsort zu berücksichtigen ist.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Tiergesundheitsanforderungen, Veterinärbescheinigungen und Meldungsanforderungen für Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden und Zuchtmaterial von Geflügel, delegierte Rechtsakte zu erlassen, wobei sie folgende Aspekte berücksichtigt:

a)
die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d für die betreffenden gelisteten Tierarten;
b)
die Tierart, von der das Zuchtmaterial gewonnen wurde, und die Art des Zuchtmaterials;
c)
den Gesundheitsstatus am Herkunfts- und am Bestimmungsort;
d)
die Art der Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung;
e)
sonstige epidemiologische Faktoren.

(3) Wenn für Verbringungen von Zuchtmaterial gemäß Absatz 2 eine Veterinärbescheinigung und eine Meldung erforderlich sind, gelten

a)
für die Bescheinigung die Bestimmungen der Artikel 161 Absatz 1 bis Absatz 5, 162 Absätze 1 und 2 sowie die nach Artikel 161 Absatz 6 und Artikel 162 Absatz 3 bis Absatz 5 erlassenen Vorschriften;
b)
für die Meldung der Verbringung die in Artikel 163 Absätze 1, 2 und 4 sowie die nach Artikel 163 Absatz 5 vorgesehenen Bestimmungen.

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