Artikel 231 VO (EU) 2016/429

In die Listen der Drittländer und Gebiete aufzunehmende Informationen

Die Kommission nimmt für jedes Drittland oder Gebiet folgende Informationen in die Listen gemäß Artikel 230 Absatz 1 auf:

a)
die Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Eingang aus diesem Drittland oder Gebiet in die Union zulässig ist;
b)
die Angabe, ob der Eingang der Tiere, des Zuchtmaterials oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Buchstabe a in die Union aus dem gesamten Hoheitsgebiet dieses Drittlands oder Gebiets oder nur aus einzelnen Zonen oder Kompartimenten dieses Drittlands oder Gebiets zulässig ist;
c)
spezifische Bedingungen und Garantien bezüglich der Tiergesundheit, die die gelisteten Seuchen betreffen.

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