Artikel 231 VO (EU) 2016/429
In die Listen der Drittländer und Gebiete aufzunehmende Informationen
Die Kommission nimmt für jedes Drittland oder Gebiet folgende Informationen in die Listen gemäß Artikel 230 Absatz 1 auf:
- a)
- die Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Eingang aus diesem Drittland oder Gebiet in die Union zulässig ist;
- b)
- die Angabe, ob der Eingang der Tiere, des Zuchtmaterials oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Buchstabe a in die Union aus dem gesamten Hoheitsgebiet dieses Drittlands oder Gebiets oder nur aus einzelnen Zonen oder Kompartimenten dieses Drittlands oder Gebiets zulässig ist;
- c)
- spezifische Bedingungen und Garantien bezüglich der Tiergesundheit, die die gelisteten Seuchen betreffen.
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