Artikel 46 VO (EU) 2016/429

Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und -bekämpfung

(1) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für gelistete Seuchen ergreifen, um die wirksamste Prävention oder Bekämpfung dieser Seuchen zu gewährleisten, sofern diese Maßnahmen angemessen oder notwendig sind.

Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)
Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Tierarzneimitteln;
b)
die obligatorische Verwendung von Tierarzneimitteln.

(2) Bei der Entscheidung, ob und wie Tierarzneimittel als Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen für eine spezifische gelistete Seuche eingesetzt werden sollen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien:

a)
das Seuchenprofil;
b)
die Verteilung der gelisteten Seuche

i)
in dem betreffenden Mitgliedstaat;
ii)
in der Union;
iii)
gegebenenfalls in angrenzenden Drittländern und Gebieten;
iv)
in Drittländern und Gebieten, aus denen Tiere und Erzeugnisse in die Union gebracht werden;

c)
die Verfügbarkeit und Wirksamkeit der jeweiligen Tierarzneimittel und die damit einhergehenden Risiken;
d)
die Verfügbarkeit von Diagnosetests zum Nachweis der Infektionen bei Tieren, die mit den jeweiligen Tierarzneimitteln behandelt wurden;
e)
die Auswirkungen der Verwendung der Tierarzneimittel auf Wirtschaft, Gesellschaft, Tierwohl und Umwelt im Vergleich zu entsprechenden anderen verfügbaren Seuchenpräventions- und -bekämpfungsstrategien.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für wissenschaftliche Studien oder für die Entwicklung und Testung unter kontrollierten Bedingungen, damit die Gesundheit von Mensch und Tier geschützt wird.

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