Artikel 47 VO (EU) 2016/429

Befugnisübertragung hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu möglichen angemessenen und notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 46 zu erlassen betreffend

a)
Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Tierarzneimitteln;
b)
besondere Bedingungen für die Verwendung von Tierarzneimitteln für eine spezifische gelistete Seuche;
c)
Maßnahmen zur Risikominderung, damit die Ausbreitung gelisteter Seuchen durch Tiere, die mit den Tierarzneimitteln behandelt wurden, oder durch Erzeugnisse, die von solchen Tieren stammen, verhindert wird;
d)
die Überwachung spezifischer gelisteter Seuchen nach der Verwendung von Impfstoffen und anderen Tierarzneimitteln.

(2) Bei der Festlegung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigt die Kommission die Kriterien gemäß Artikel 46 Absatz 2.

(3) Wenn im Falle neu auftretender Risiken Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, gilt das in Artikel 265 festgelegte Verfahren für Bestimmungen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurden.

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