Artikel 42 VO (EU) 2016/429
Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei”
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine der Bedingungen für die Aufrechterhaltung seines Status als seuchenfreier Mitgliedstaat oder des Status einer Zone oder eines Kompartiments desselben als „seuchenfrei” verletzt wurde, so unternimmt er unverzüglich Folgendes:
- a)
- Er setzt je nach Risiko gegebenenfalls Verbringungen der gelisteten Arten, die für die gelistete Seuche, für die der Status „seuchenfrei” genehmigt oder anerkannt wurde, relevant ist, in andere Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente mit einem für diese gelistete Seuche geltenden höheren Gesundheitsstatus aus oder schränkt sie ein;
- b)
- er ergreift — sofern dies zur Prävention der Ausbreitung einer gelisteten Seuche, für die der Status „seuchenfrei” genehmigt oder anerkannt wurde, relevant ist — die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Teil III Titel II.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden eingestellt, wenn weitere Untersuchungen bestätigen, dass
- a)
- die vermutete Verletzung nicht stattgefunden hat; oder
- b)
- die vermutete Verletzung keine wesentlichen Auswirkungen hatte und der jeweilige Mitgliedstaat zusichern kann, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung seines Status als „seuchenfrei” wieder erfüllt sind.
(3) Wenn durch weitere Untersuchungen durch den jeweiligen Mitgliedstaat bestätigt wird, dass die gelistete Seuche, für die er den Status „seuchenfrei” erhalten hat, oder sonstige wesentliche Verletzungen der Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei” im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 aufgetreten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgetreten sind, informiert der Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich darüber.
(4) Die Kommission widerruft im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich die Genehmigung des Status „seuchenfrei” eines Mitgliedstaats oder einer Zone, die gemäß Artikel 36 Absatz 4 erteilt wurde, bzw. die Anerkennung des Status „seuchenfrei” eines Kompartiments, die gemäß Artikel 37 Absatz 4 erteilt wurde, nachdem sie von dem jeweiligen Mitgliedstaat die Informationen erhalten hat, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei” nicht mehr erfüllt sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
(5) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Seuche sich schnell und mit dem Risiko gravierender Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Wirtschaft oder die Gesellschaft ausbreitet, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Vorschriften zur Ergänzung der Bestimmungen über die Aussetzung, die Aberkennung und die Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei” gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.
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