Artikel 41 VO (EU) 2016/429
Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei”
(1) Die Mitgliedstaaten halten den Status „seuchenfrei” ihrer Hoheitsgebiete oder der Zonen oder Kompartimente derselben so lange aufrecht,
- a)
- wie die Bedingungen für den Status „seuchenfrei” gemäß Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 Absätze 1 und 2 sowie gemäß Bestimmungen, die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 39 erlassen wurden, erfüllt sind;
- b)
- wie unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 27 überwacht wird, dass das jeweilige Hoheitsgebiet, die jeweilige Zone oder das jeweilige Kompartiment weiterhin frei von der gelisteten Seuche ist, für die der Status „seuchenfrei” genehmigt oder anerkannt wurde;
- c)
- wie Verbringungen von Tieren der für die gelistete Seuche, für die der Status „seuchenfrei” genehmigt oder anerkannt wurde, von gelisteten Arten und gegebenenfalls aus ihnen gewonnene Erzeugnissen in das jeweilige Hoheitsgebiet, die jeweilige Zone oder das jeweilige Kompartiment gemäß den Bestimmungen der Teile IV und V Beschränkungen unterliegt;
- d)
- wie sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ergriffen werden, um die Einschleppung der gelisteten Seuche, für die der Status „seuchenfrei” genehmigt oder anerkannt wurde, zu verhindern.
(2) Ein Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei” nicht mehr erfüllt werden.
(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die folgenden Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei” :
- a)
- Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b;
- b)
- Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe d.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.