Artikel 181 VO (EU) 2016/429

Erteilung von Zulassungen, Bedingungen für Zulassungen und delegierte Rechtsakte

(1) Die zuständige Behörde erteilt für Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 176 Absatz 1 und Artikel 178 Buchstabe a, für Gruppen von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 177 sowie für Betriebe gemäß Artikel 179, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, nur dann eine Zulassung, wenn der Betrieb

a)
soweit dies angezeigt ist, folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Quarantäne, Isolation und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den nach Artikel 10 Absatz 6 erlassenen Bestimmungen;
ii)
Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 24 und — sofern relevant für die Art des betreffenden Betriebs und das entsprechende Risiko — gemäß Artikel 25;
iii)
Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 186 bis 188 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 189 und 190 erlassen wurden;

b)
über Einrichtungen und Ausrüstung verfügt,

i)
durch die das Risiko der Einschleppung und Ausbreitung von Seuchen unter Berücksichtigung der Art des betreffenden Betriebs auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann;
ii)
durch die ausreichende Kapazitäten für die Art(en), die Kategorie(n) und die Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) an betreffenden Wassertieren gewährleistet werden;

c)
unter Berücksichtigung der vorhandenen Risikominderungsmaßnahmen nicht zu einem unannehmbaren Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen führt;
d)
über ein System verfügt, anhand dessen der betreffende Unternehmer gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Anforderungen gemäß den Buchstaben a, b und c erfüllt sind.

(2) Der Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:

a)
Quarantäne, Isolation und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i;
b)
die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii;
c)
Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

(3) Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf folgende Aspekte:

a)
die Risiken, die die jeweilige Betriebsart birgt;
b)
die Art(en) und die Kategorie(n) der Tiere aus Aquakultur oder Wassertiere, sofern für die Zulassung relevant;
c)
die jeweilige Erzeugungsart;
d)
typische Verbringungsmuster für die betreffende Art von Aquakulturbetrieb sowie die betreffende(n) Art(en) und Kategorie(n) der im Betrieb gehaltenen Tiere.

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