Artikel 19 VO (EU) 2016/429

Meldung innerhalb der Union

(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jeden Ausbruch von gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen, die unverzüglich gemeldet werden müssen, damit erforderliche Risikomanagementmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden können; sie berücksichtigen dabei das Seuchenprofil.

(2) Die Meldung gemäß Absatz 1 umfasst folgende Angaben zum Ausbruch:

a)
den Seuchenerreger und gegebenenfalls den Subtyp;
b)
die einschlägigen Daten, insbesondere das Datum, an dem der Verdacht festgestellt wurde, und das Datum, an dem der Ausbruch bestätigt wurde;
c)
die Art und den Ort des Ausbruchs;
d)
jegliche damit zusammenhängende Ausbrüche;
e)
die vom Ausbruch betreffenden Tiere;
f)
jegliche im Zusammenhang mit dem Ausbruch getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;
g)
den möglichen oder bekannten Ursprung der gelisteten Seuche;
h)
die verwendeten Diagnosemethoden.

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