Artikel 19 VO (EU) 2016/429
Meldung innerhalb der Union
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jeden Ausbruch von gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen, die unverzüglich gemeldet werden müssen, damit erforderliche Risikomanagementmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden können; sie berücksichtigen dabei das Seuchenprofil.
(2) Die Meldung gemäß Absatz 1 umfasst folgende Angaben zum Ausbruch:
- a)
- den Seuchenerreger und gegebenenfalls den Subtyp;
- b)
- die einschlägigen Daten, insbesondere das Datum, an dem der Verdacht festgestellt wurde, und das Datum, an dem der Ausbruch bestätigt wurde;
- c)
- die Art und den Ort des Ausbruchs;
- d)
- jegliche damit zusammenhängende Ausbrüche;
- e)
- die vom Ausbruch betreffenden Tiere;
- f)
- jegliche im Zusammenhang mit dem Ausbruch getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;
- g)
- den möglichen oder bekannten Ursprung der gelisteten Seuche;
- h)
- die verwendeten Diagnosemethoden.
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