Artikel 97 VO (EU) 2016/429

Erteilung der Zulassung von Betrieben und Bedingungen dafür sowie delegierte Rechtsakte

(1) Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine Zulassung für Betriebe gemäß Artikel 94 Absatz 1 und Artikel 95 Buchstabe a, wenn diese Betriebe

a)
je nach Fall den folgenden Anforderungen genügen hinsichtlich

i)
Quarantäne, Isolation und sonstiger Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den nach Artikel 10 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen;
ii)
Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 24 und — sofern relevant für die Art des betreffenden Betriebs und das entsprechende Risiko — gemäß Artikel 25;
iii)
der Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 102 und 103 sowie gemäß den nach den Artikeln 106 und 107 erlassenen Vorschriften;

b)
über Einrichtungen und Ausrüstung verfügen,

i)
durch die das Risiko hinsichtlich der Einschleppung und Ausbreitung von Seuchen unter Berücksichtigung der Art des betreffenden Betriebs auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann;
ii)
die für die Anzahl der gehaltenen Landtiere oder für das Volumen an betreffendem Zuchtmaterial ausreichend bemessen sind;

c)
unter Berücksichtigung der bestehenden Maßnahmen zur Risikominderung kein inakzeptables Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen bergen;
d)
über für die Tätigkeit des betreffenden Betriebs angemessen geschultes Personal verfügen;
e)
über ein System verfügen, mit dessen Hilfe der betreffende Unternehmer der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen kann, dass er den Buchstaben a bis d entspricht.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf

a)
Quarantäne, Isolation sowie sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i;
b)
die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii;
c)
Einrichtungen und Ausstattung gemäß Absatz 1 Buchstabe b;
d)
Zuständigkeiten, Kompetenz und fachliche Ausbildung von Personal und Tierärzten gemäß Absatz 1 Buchstabe d für die Tätigkeiten von Zuchtmaterialbetrieben und Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren und Geflügel genutzt werden;
e)
die erforderliche Überwachung von Zuchtmaterialbetrieben und Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren und Geflügel genutzt werden, durch die zuständige Behörde.

(3) Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf folgende Aspekte:

a)
die Risiken, die die jeweilige Betriebsart birgt;
b)
die Arten und Kategorien der für die Zulassung relevanten gehaltenen Landtiere;
c)
die betreffende Erzeugungsart;
d)
spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Betriebsart sowie die betreffenden Arten und Kategorien von in diesen Betrieben gehaltenen Tieren.

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