Artikel 98 VO (EU) 2016/429

Umfang der Zulassung der Betriebe

Die zuständige Behörde legt in der Zulassung für einen Betrieb, die gemäß Artikel 97 Absatz 1 auf Antrag gemäß Artikel 94 Absatz 1 oder Artikel 95 Buchstabe a erteilt wird, ausdrücklich fest,

a)
für welche der in Artikel 94 Absatz 1, Artikel 95 und in den Bestimmungen, die gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurden, genannten Arten von Betrieben die Zulassung gilt;
b)
für welche Arten und Kategorien von gehaltenen Landtieren oder Zuchtmaterial dieser Arten die Zulassung gilt.

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