Artikel 99 VO (EU) 2016/429
Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde legt Verfahren fest, nach denen Unternehmer die Zulassung ihrer Betriebe gemäß Artikel 94 Absatz 1, Artikel 95 oder Artikel 96 Absatz 1 beantragen müssen.
(2) Nach Eingang eines Zulassungsantrags eines Unternehmers führt die zuständige Behörde gemäß Artikel 94 Absatz 1 oder Artikel 95 Buchstabe a einen Vor-Ort-Besuch durch.
(3) Sind die Anforderungen nach Artikel 97 und nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfüllt, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung.
(4) Erfüllt ein Betrieb nicht alle Anforderungen für eine Zulassung nach Artikel 97, so kann die zuständige Behörde für einen Betrieb eine bedingte Zulassung erteilen, wenn es sich anhand des Antrags des Unternehmers und des nachfolgenden Vor-Ort-Besuchs gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels im Betrieb herausstellt, dass der Betrieb allen wichtigen Anforderungen genügt, die ausreichende Gewähr dafür geben, dass der Betrieb kein erhebliches Risiko birgt.
(5) Hat die zuständige Behörde eine bedingte Zulassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erteilt, so erteilt sie nur dann eine endgültige Zulassung, wenn es sich anhand eines weiteren Vor-Ort-Besuchs im Betrieb, der innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung stattfindet, oder anhand von Unterlagen, die der Unternehmer binnen drei Monaten ab der Erteilung der bedingten Zulassung vorlegt, herausstellt, dass der Betrieb alle Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 97 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 97 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen erfüllt.
Wenn sich bei dem Besuch vor Ort oder anhand der im ersten Unterabsatz genannten Unterlagen herausstellt, dass deutliche Fortschritte erzielt wurden, dieser Betrieb jedoch noch nicht alle diese Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die bedingte Zulassung darf jedoch nicht für einen Zeitraum von insgesamt mehr als sechs Monaten gewährt werden.
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