Artikel 9 VO (EU) 2016/429

Seuchenpräventions- und –bekämpfungsbestimmungen, die für die verschiedenen Kategorien von gelisteten Seuchen gelten

(1) Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen gelten wie folgt für gelistete Seuchen:

a)
Für gelistete Seuchen, die normalerweise nicht in der Union auftreten und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:

i)
die Bestimmungen über das Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft gemäß Teil III Titel I (Artikel 43 bis 52);
ii)
die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Teil III Titel II Kapitel 1 (Artikel 53 bis 71); und
iii)
die Bestimmungen über die Festlegung von Kompartimenten gemäß Artikel 37 Absatz 1.

Für diese gelisteten Seuchen gelten zudem je nach Fall gegebenenfalls die in Buchstabe b sowie die in den Buchstaben d und e genannten Maßnahmen.

b)
Für gelistete Seuchen, die in allen Mitgliedstaaten bekämpft werden müssen, mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:

i)
die Bestimmungen über obligatorische Tilgungsprogramme gemäß Artikel 31 Absatz 1;
ii)
die Bestimmungen über seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen gemäß Artikel 36;
iii)
die Bestimmungen über die Festlegung von Kompartimenten gemäß Artikel 37 Absatz 2; und
iv)
die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 72 bis 75, den Artikeln 77 bis 79 und den Artikeln 81und 83.

Für diese gelisteten Seuchen gelten je nach Fall auch die in den Buchstaben d und e genannten Maßnahmen.

c)
Für gelistete Seuchen, die für einige Mitgliedstaaten relevant sind und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreiten, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die jeweilige gelistete Seuche gibt, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:

i)
die Bestimmungen über die optionale Tilgung gemäß Artikel 31 Absatz 2;
ii)
die Bestimmungen über seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen gemäß Artikel 36;
iii)
die Bestimmungen über die Festlegung von Kompartimenten gemäß Artikel 37 Absatz 2; und
iv)
die Bestimmungen über Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 76, 77, 78, 80, 82 und 83.

Für diese gelisteten Seuchen gelten je nach Fall auch die in den Buchstaben d und e genannten Maßnahmen.

d)
Für gelistete Seuchen, gegen die Maßnahmen getroffen werden müssen, um ihre Ausbreitung im Zusammenhang mit dem Eingang in die Union oder mit Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:

i)
die Bestimmungen über die Verbringung innerhalb der Union gemäß Teil IV Titel I Kapitel 3 bis 6 (Artikel 124 bis 169) und Titel II Kapitel 2 und 3 (Artikel 191 bis 225) sowie Kapitel 2 und 3 (Artikel 247 bis 251); und
ii)
die Bestimmungen über den Eingang in die Union und die Ausfuhr aus der Union gemäß Teil V (Artikel 229 bis 243).

Die unter den Buchstaben a, b und c genannten gelisteten Seuchen gelten auch als unter dem vorliegenden Buchstaben gelistete Seuchen; ebenso gelten die unter Buchstabe e genannten gelisteten Seuchen, bei denen das durch die jeweilige Seuche gegebene Risiko durch Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen wirksam und proportional gemindert werden kann, unter diesem Buchstaben als gelistete Seuchen.

e)
Für gelistete Seuchen, die innerhalb der Union überwacht werden müssen, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:

i)
die Bestimmungen über die Meldung und Berichterstattung gemäß Teil II Kapitel I (Artikel 18 bis 23); und
ii)
die Bestimmungen über die Überwachung gemäß Teil II Kapitel 2 (Artikel 24 bis 30).

Die unter den Buchstaben a, b und c genannten gelisteten Seuchen gelten auch unter diesem Buchstaben als gelistete Seuchen.

(2) Die Kommission legt auf der Grundlage der Kriterien nach Anhang IV und auch unter Berücksichtigung neu verfügbarer signifikanter wissenschaftlicher Daten in Durchführungsrechtsakten fest, welche der in Absatz 1 aufgeführten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen für die jeweiligen gelisteten Seuchen gelten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(3) Die Kommission ändert — auch unter Berücksichtigung neu verfügbarer signifikanter wissenschaftlicher Daten — im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anwendung der in Absatz 2 aufgeführten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen auf die jeweiligen gelisteten Seuchen, wenn die Seuche nicht mehr die Kriterien in dem betreffenden Abschnitt des Anhangs IV erfüllt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266Absatz 2 erlassen.

(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

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