Artikel 10 VO (EU) 2016/429

Zuständigkeiten für die Tiergesundheit und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren

(1) Unternehmer

a)
sind in Bezug auf die gehaltenen Tiere und die Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für

i)
die Gesundheit der gehaltenen Tiere;
ii)
den umsichtigen und verantwortungsvollen Einsatz von Tierarzneimitteln unbeschadet der Rolle und Zuständigkeit von Tierärzten;
iii)
die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen;
iv)
eine gute Tierhaltungspraxis;

b)
ergreifen gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf gehaltene Tiere und Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend

i)
den Arten und Kategorien der gehaltenen Tiere und Erzeugnisse;
ii)
der Erzeugungsart und
iii)
den damit verbundenen Risiken, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

der geografische Standort und die Klimabedingungen und

die lokalen Gegebenheiten und Gepflogenheiten;

c)
ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf wild lebende Tiere.

(2) Angehörige der mit Tieren befassten Berufe ergreifen im Rahmen ihrer beruflichen Beziehung zu Tieren und Erzeugnissen Maßnahmen zur Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen.

(3) Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für Heimtierhalter.

(4) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren werden gegebenenfalls umgesetzt anhand von

a)
Maßnahmen zum physischen Schutz, die Folgendes umfassen können:

i)
Umzäunung, Einfriedung, Überdachung, Errichtung von Netzen, soweit dies angezeigt ist;
ii)
Reinigung, Desinfektion sowie Insekten- und Nagetierbekämpfung;
iii)
bei Wassertieren gegebenenfalls

Maßnahmen in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung;

natürliche oder künstliche Hindernisse gegenüber benachbarten Wasserläufen, die verhindern, dass Wassertiere in den betreffenden Betrieb eindringen oder diesen verlassen, darunter auch Maßnahmen gegen Überschwemmungen oder das Eindringen von Wasser aus benachbarten Wasserläufen;

b)
Verwaltungsmaßnahmen, die Folgendes umfassen können:

i)
Verfahren, die regeln, wie Tiere, Erzeugnisse, Fahrzeuge und Personen in einen Betrieb gelangen und ihn verlassen;
ii)
Verfahren für die Nutzung von Ausrüstung;
iii)
Bedingungen für die Verbringung unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken;
iv)
Bedingungen für die Überführung von Tieren oder Erzeugnissen in einen Betrieb;
v)
Quarantäne, Isolation oder Absonderung von neu eingestellten oder kranken Tieren;
vi)
ein System für die sichere Beseitigung toter Tiere und anderer tierischer Nebenprodukte.

(5) Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter arbeiten bei der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen mit der zuständigen Stelle und den zuständigen Tierärzten zusammen.

(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen festlegen, die für die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels erforderlich sind.

Diese Durchführungsrechtsakte berücksichtigen die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Gegebenheiten angepasst.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

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