Artikel 39 VO (EU) 2016/429
Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status „seuchenfrei” von Mitgliedstaaten und Zonen
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:
- a)
-
detaillierte Bedingungen für den Status „seuchenfrei” von Mitgliedstaaten und Zonen derselben auf der Grundlage der verschiedenen Seuchenprofile hinsichtlich
- i)
- der Kriterien, anhand derer Mitgliedstaaten begründen können, dass in ihrem Gebiet keine gelistete Tierart vorkommt bzw. überleben kann, und der dafür vorgeschriebenen Belege gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a;
- ii)
- der Kriterien und der dafür vorgeschriebenen Belege, anhand derer begründet werden kann, dass ein Seuchenerreger oder Vektor nicht überleben kann, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c;
- iii)
- der Kriterien und Bedingungen, anhand derer hinsichtlich der betreffenden Seuche die Seuchenfreiheit gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d festzustellen ist;
- iv)
- der Überwachungsergebnisse und anderer Belege für die Seuchenfreiheit;
- v)
- der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
- vi)
- der Beschränkungen für die Impfung in seuchenfreien Mitgliedstaaten und Zonen derselben sowie der Bedingungen dafür;
- vii)
- der Festlegung der Zonen, die die seuchenfreien Zonen oder Zonen, die vom Tilgungsprogramm erfasst sind, von den Sperrzonen trennen ( „Pufferzonen” );
- viii)
- der Zonen, die sich im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat befinden;
- b)
- Ausnahmen von der Anforderung, bei der Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 1 die Genehmigung des Status „seuchenfrei” für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c zu beantragen, wenn eine solche Genehmigung nicht notwendig ist, weil detaillierte Bestimmungen für die Seuchenfreiheit in Bestimmungen festgelegt wurden, die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels erlassen wurden;
- c)
- die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Untermauerung der Erklärungen zum Status „seuchenfrei” übermitteln müssen, ohne dass ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 36 Absatz 4 erlassen wird, wie in Buchstabe b des vorliegenden Artikels vorgesehen.
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