Artikel 39 VO (EU) 2016/429

Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status „seuchenfrei” von Mitgliedstaaten und Zonen

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:

a)
detaillierte Bedingungen für den Status „seuchenfrei” von Mitgliedstaaten und Zonen derselben auf der Grundlage der verschiedenen Seuchenprofile hinsichtlich

i)
der Kriterien, anhand derer Mitgliedstaaten begründen können, dass in ihrem Gebiet keine gelistete Tierart vorkommt bzw. überleben kann, und der dafür vorgeschriebenen Belege gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a;
ii)
der Kriterien und der dafür vorgeschriebenen Belege, anhand derer begründet werden kann, dass ein Seuchenerreger oder Vektor nicht überleben kann, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c;
iii)
der Kriterien und Bedingungen, anhand derer hinsichtlich der betreffenden Seuche die Seuchenfreiheit gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d festzustellen ist;
iv)
der Überwachungsergebnisse und anderer Belege für die Seuchenfreiheit;
v)
der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
vi)
der Beschränkungen für die Impfung in seuchenfreien Mitgliedstaaten und Zonen derselben sowie der Bedingungen dafür;
vii)
der Festlegung der Zonen, die die seuchenfreien Zonen oder Zonen, die vom Tilgungsprogramm erfasst sind, von den Sperrzonen trennen ( „Pufferzonen” );
viii)
der Zonen, die sich im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat befinden;

b)
Ausnahmen von der Anforderung, bei der Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 1 die Genehmigung des Status „seuchenfrei” für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c zu beantragen, wenn eine solche Genehmigung nicht notwendig ist, weil detaillierte Bestimmungen für die Seuchenfreiheit in Bestimmungen festgelegt wurden, die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels erlassen wurden;
c)
die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Untermauerung der Erklärungen zum Status „seuchenfrei” übermitteln müssen, ohne dass ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 36 Absatz 4 erlassen wird, wie in Buchstabe b des vorliegenden Artikels vorgesehen.

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