Artikel 142 VO (EU) 2016/429
Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind
Bei der Festlegung der Bestimmungen, die in die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 137 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 3 und Artikel 139 Absatz 4 sowie den Artikeln 140 und 141 aufzunehmen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf Folgendes:
- a)
- die Risiken im Zusammenhang mit Verbringungen gemäß diesen Bestimmungen;
- b)
- den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d am Herkunfts-, am Durchfuhr- und am Bestimmungsort;
- c)
- die gelisteten Tierarten für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;
- d)
- die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren am Herkunftsort, unterwegs und am Bestimmungsort;
- e)
- spezifische Haltungsbedingungen der gehaltenen Landtiere in den Betrieben;
- f)
- spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Betriebsart sowie die betreffende Art und Kategorie gehaltener Landtiere;
- g)
- sonstige epidemiologische Faktoren.
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