Artikel 141 VO (EU) 2016/429

Durchführungsbefugnis für zeitlich befristete Bestimmungen für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere

(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Bestimmungen zusätzlich oder alternativ zu den in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere erlassen, wenn

a)
die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 130, Artikel 132 Absatz 1, den Artikeln 133 und 134, Artikel 136 Absatz 1, Artikel 137 Absatz 1, Artikel 138 Absätze 1 und 2 und Artikel 139 sowie gemäß den nach Artikel 131 Absatz 1, Artikel 132 Absatz 2, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 3, Artikel 139 Absatz 4 und Artikel 140 erlassenen Bestimmungen die durch die Verbringung dieser Tiere entstehenden Risiken nicht wirksam mindern oder
b)
sich die gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d trotz der in den Abschnitten 1 bis 6 (Artikel 124 bis 142) festgelegten Verbringungsanforderungen auszubreiten scheint.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(2) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Seuchen, die ein Risiko mit sehr schwerwiegenden Auswirkungen darstellen, und unter Berücksichtigung der in Artikel 142 genannten Aspekte erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

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