Artikel 140 VO (EU) 2016/429
Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Zirkusse, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Freizeitzwecke, Zoos, Heimtierläden, Tierheime und Großhändler
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
- a)
-
spezifische Anforderungen zur Ergänzung der in den Abschnitten 2 bis 5 (Artikel 126 bis 136) festgelegten Bestimmungen für Verbringungen gehaltener Landtiere zu folgenden Zwecken:
- i)
- für Zirkusse, Zoos, Heimtierläden, Tierheime und Großhändler;
- ii)
- für Ausstellungen sowie sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen;
- b)
- Ausnahmen von den Abschnitten 2 bis 5 (Artikel 126 bis 136), ausgenommen Artikel 126 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie die Artikel 127 und 128, für Verbringungen gehaltener Landtiere gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels.
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