Artikel 139 VO (EU) 2016/429

Ausnahmen bezüglich der Nutzung zu Freizeitzwecken, Sport- und Kulturveranstaltungen, des Arbeitseinsatzes in Grenznähe und der Weidehaltung

(1) Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts kann Ausnahmen von den Anforderungen der Abschnitte 2 bis 5 (Artikel 126 bis 136), mit Ausnahme des Artikels 126 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie der Artikel 127 und 128, für Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten der Union genehmigen, sofern die Verbringung zu einem der nachstehend genannten Zwecke erfolgt:

a)
Nutzung zu Freizeitzwecken in Grenznähe;
b)
Ausstellungen sowie sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen in Grenznähe;
c)
Weidehaltung gehaltener Landtiere auf Weideflächen, die sich Mitgliedstaaten miteinander teilen; oder
d)
Arbeitseinsatz gehaltener Landtiere in der Nähe der Grenzen eines Mitgliedstaats.

(2) Von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort für Verbringungen gehaltener Landtiere zu Zwecken des Absatzes 1 gewährte Ausnahmen werden zwischen dem Herkunfts- und dem Bestimmungsmitgliedstaat vereinbart, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Verbringungen kein erhebliches Risiko darstellen.

(3) Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 informieren die Kommission über die Gewährung von Ausnahmen nach Absatz 1.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständige Behörde des Bestimmungsorts zu erlassen, die die Bestimmungen gemäß Absatz 1 ergänzen.

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