Artikel 138 VO (EU) 2016/429
Verbringungen gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte
(1) Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts kann — vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsorts — Verbringungen gehaltener Landtiere, die den Anforderungen der Abschnitte 1 bis 5 (Artikel 124 bis 136), mit Ausnahme der Artikel 124 und 125, des Artikels 126 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie des Artikels 127, nicht genügen, in das Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.
(2) Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts gewährt Ausnahmen gemäß Absatz 1 nur unter folgenden Bedingungen:
- a)
-
Die zuständigen Behörden am Bestimmungs- und am Herkunftsort
- i)
- haben die Bedingungen für solche Verbringungen vereinbart;
- ii)
- stellen sicher, dass die erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen wurden, sodass diese Verbringungen den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d an Orten unterwegs und am Bestimmungsort nicht gefährden; und
- iii)
- haben gegebenenfalls den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten die gewährte Ausnahme und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wurde, gemeldet; und
- b)
- die Verbringungen solcher Tiere erfolgen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden am Herkunfts- und am Bestimmungsort sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden zu erlassen, die die Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 ergänzen.
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