Artikel 212 VO (EU) 2016/429

Inhalt der Veterinärbescheinigungen

(1) Die Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208, 209 und 210 muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)
den Herkunftsbetrieb oder -ort, den Bestimmungsbetrieb oder -ort und, soweit für die Seuchenausbreitung relevant, die im Zuge der Verbringung angesteuerten Betriebe oder Durchfuhrorte;
b)
eine Beschreibung der betreffenden Wassertiere, einschließlich der Art(en) und Entwicklungsstadien;
c)
die Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) der Wassertiere;
d)
die Angaben zum Nachweis darüber, dass die Wassertiere die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 (Artikel 191 bis 207) erfüllen.

(2) Die Veterinärbescheinigung kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.

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