Artikel 213 VO (EU) 2016/429

Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen

(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf den Inhalt von Veterinärbescheinigungen nach Artikel 212 Absatz 1 delegierte Rechtsakte hinsichtlich

a)
genauer Bestimmungen zum Inhalt der Veterinärbescheinigungen gemäß Absatz 212 Absatz 1 für verschiedene Arten und Kategorien von Wassertieren;
b)
zusätzlicher Informationen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 212 Absatz 1 enthalten sein müssen.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über Musterveterinärbescheinigungen erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

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