Artikel 153 VO (EU) 2016/429
Zuständigkeit der zuständigen Behörden für die Meldung von Verbringungen in andere Mitgliedstaaten
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen gehaltener Landtiere nach Artikel 152.
(2) Die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt vor der betreffenden Verbringung und, soweit möglich, mittels TRACES.
(3) Die Mitgliedstaaten benennen Regionen für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen nach Absatz 1.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem betreffenden Unternehmer die Genehmigung erteilen, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen gehaltener Landtiere mittels TRACES teilweise oder vollständig zu melden.
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