Artikel 158 VO (EU) 2016/429
Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort
(1) Unternehmer, die in ihrem Betrieb am Bestimmungsort Zuchtmaterial aus einem Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen,
- a)
-
überprüfen, ob
- i)
- die Kennzeichen gemäß Artikel 121 und gemäß den nach Artikel 122 erlassenen Bestimmungen vorhanden sind;
- ii)
- die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 161 beiliegen;
- b)
-
informieren nach Überprüfung des eingetroffenen Zuchtmaterials die jeweils zuständige Behörde des Bestimmungsorts über jede Unregelmäßigkeit bezüglich
- i)
- des eingetroffenen Zuchtmaterials;
- ii)
- der Kennzeichen nach Buchstabe a Ziffer i;
- iii)
- der Veterinärbescheinigungen nach Buchstabe a Ziffer ii.
(2) Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b bewahrt der Unternehmer das Zuchtmaterial getrennt auf, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.
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