Artikel 250 VO (EU) 2016/429

Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken

(1) Soweit die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf Heimtiere einer der in Anhang I Teil B genannten Arten erlassen hat, unterliegen die nichtkommerziellen Zwecken dienenden Verbringungen von Heimtieren dieser Art aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat der Einhaltung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen.

(2) Heimtiere der in Absatz 1 genannten Arten dürfen nur dann aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie Folgendes erfüllen:

a)
Sie werden einzeln oder im Rahmen einer Gruppenidentifizierung gemäß den nach Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe a erlassenen Bestimmungen gekennzeichnet oder beschrieben;
b)
sie entsprechen den nach Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen einschlägigen Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;
c)
für sie wird ein Identifizierungsdokument mitgeführt, das gemäß den nach Artikel 254 Buchstabe d erlassenen Bestimmungen ordnungsgemäß ausgefüllt und ausgestellt ist;
d)
sie werden über einen für diesen Zweck aufgelisteten Einreiseort eingeführt, wenn sie nicht aus einem gemäß Artikel 253 Absatz 1 Buchstabe d aufgelisteten Drittland oder Gebiet stammen. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste dieser Einreiseorte in seinem Hoheitsgebiet und macht diese Liste der Öffentlichkeit zugänglich.

(3) Bis zum Erlass der in Absatz 1 genannten einschlägigen delegierten Rechtsakte können Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen für die nichtkommerziellen Zwecken dienenden Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten aus einem Drittland oder Gebiet in ihr Gebiet anwenden, sofern diese Bestimmungen

a)
in einer Weise angewendet werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier steht, das mit den nichtkommerziellen Zwecken dienenden Verbringungen von Heimtieren dieser Arten verbunden ist, und
b)
nicht strenger sind als die Bestimmungen für die Verbringung von Tieren dieser Arten gemäß Teil V.

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