Artikel 116 VO (EU) 2016/429

Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen gehaltener Schweine

Abweichend von Artikel 115 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmer von der Pflicht ausnehmen, sicherzustellen, dass bei Verbringungen gehaltener Schweine innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats ordnungsgemäß ausgefüllte Verbringungsdokumente auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde erstellten Musters mitgeführt werden müssen, sofern

a)
die in diesen Verbringungsdokumenten enthaltenen Angaben in die von diesem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 aufgenommen sind;
b)
das System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine ein Niveau der Rückverfolgbarkeit gewährleistet, das dem durch diese Verbringungsdokumente gewährleisteten entspricht.

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