Artikel 82 VO (EU) 2016/429

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei wild lebenden Tieren

(1) Sofern ein Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei wild lebenden Tieren besteht oder ein solches Auftreten amtlich bestätigt worden ist und der betroffene Mitgliedstaat sich für die Tilgung der betreffenden Seuche entschieden hat und diese Maßnahmen für wild lebende Tiere im optionalen Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 2 für diese gelistete Seuche vorgesehen sind, wendet die zuständige Behörde die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des optionalen Tilgungsprogramms im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, in dem betreffenden Gebiet oder der betreffenden Zone an, falls dies für diesen Verdacht oder diese amtliche Bestätigung relevant ist.

(2) Die zuständige Behörde kann neben den Maßnahmen gemäß Absatz 1 zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen, die eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69 umfassen, im Verhältnis zu dem Risiko, das von der gelisteten Seuche ausgeht, stehen und Folgendem Rechnung tragen:

a)
dem Seuchenprofil;
b)
den betroffenen wild lebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuchen auf Tier und Mensch; und
c)
den wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen.

(3) Bei einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei gehaltenen Tieren in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das gemäß den Artikeln 36 bzw. 37 den Status „seuchenfrei” erhalten hat, ergreift die zuständige Behörde eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69, damit dieser Status aufrechterhalten werden kann. Diese Maßnahmen stehen im Verhältnis zu dem Risiko, das von der betreffenden gelisteten Seuche ausgeht, und tragen Folgendem Rechnung:

a)
dem Seuchenprofil;
b)
den betreffenden wild lebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuchen auf Tier und Mensch; und
c)
der Relevanz des Auftretens der Seuche bei wild lebenden Tieren für den Gesundheitszustand gehaltener Tiere und
d)
den wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen.

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